Geräteherstellerabgabe

Geräteherstellerabgabe
wird von Herstellern und Importeuren von Geräten zur Aufnahme oder Übertragung von Werken auf Bild- und Tonträger (Kassettenrecorder, Videorecorder etc.) sowie den Herstellern und Importeuren von Bild- und Tonträgern (Leerkassetten) nach der Anlage zu § 54d UrhG zu Gunsten der Urheber und Inhaber von Leistungsschutzrechten erhoben (§ 54 I UrhG). Die G. schulden ferner die Hersteller und Importeure von Fotokopiergeräten (§ 54 II UrhG). Die Abgabe kann nur durch eine  Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden, die die Urheber zu angemessenen Anteilen an den Vergütungen zu beteiligen hat (§ 54h II UrhG).

Lexikon der Economics. 2013.

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