- Geräteherstellerabgabe
- wird von Herstellern und Importeuren von Geräten zur Aufnahme oder Übertragung von Werken auf Bild- und Tonträger (Kassettenrecorder, Videorecorder etc.) sowie den Herstellern und Importeuren von Bild- und Tonträgern (Leerkassetten) nach der Anlage zu § 54d UrhG zu Gunsten der Urheber und Inhaber von Leistungsschutzrechten erhoben (§ 54 I UrhG). Die G. schulden ferner die Hersteller und Importeure von Fotokopiergeräten (§ 54 II UrhG). Die Abgabe kann nur durch eine ⇡ Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden, die die Urheber zu angemessenen Anteilen an den Vergütungen zu beteiligen hat (§ 54h II UrhG).
Lexikon der Economics. 2013.